Prozesskostenhilfe

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Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Staates. Sie ermöglicht es, ein Gerichtsverfahren zu führen, auch wenn das eigene Einkommen oder Vermögen dafür nicht ausreicht.

Der Gedanke dahinter: Jeder Mensch soll die Chance haben, seine Rechte vor Gericht durchzusetzen oder sich zu verteidigen. Unabhängig von den eigenen finanziellen Mitteln.

Im Alltag heißt das: Wer eine Klage einreichen oder sich wehren möchte, kann Hilfe bekommen. Wenn man die Kosten für Gericht und Anwalt nicht bezahlen kann, kann man finanzielle Unterstützung im Prozess beantragen.

Das Gericht prüft dann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entscheidet, ob Unterstützung gewährt wird.

Unterschied zur Beratungshilfe

Oft wird Prozesskostenhilfe mit Beratungshilfe verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Hilfen. Beratungshilfe betrifft nur außergerichtliche Angelegenheiten, zum Beispiel eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder die Formulierung eines Schreibens.

Prozesskostenhilfe hingegen greift ausschließlich dann, wenn ein Verfahren bereits vor Gericht stattfindet. Sie bezieht sich also auf das gerichtliche Verfahren und nicht auf die vorbereitende Beratung.

Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?

Grundsätzlich kann jede Person oder auch ein Unternehmen eine Kostenhilfe vor Gericht beantragen, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen.

Entscheidend ist, dass das Gericht den Antrag prüft und über die Bewilligung entscheidet. Dabei spielen sowohl die wirtschaftliche Situation als auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens eine Rolle.

Voraussetzungen für Privatpersonen

Privatpersonen können Hilfe erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten zu zahlen. Dazu legt das Gericht genau fest, welche Beträge für den Lebensunterhalt, Miete oder andere notwendige Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Erst wenn nach Abzug dieser Posten kein Geld mehr übrig bleibt, kommt die Kostenhilfe infrage.

Darüber hinaus prüft das Gericht, ob die Klage oder Verteidigung eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Verfahren, die von vornherein als aussichtslos gelten, werden nicht unterstützt.

Voraussetzungen für Unternehmen

Auch Unternehmen können unter bestimmten Umständen Prozesskostenhilfe beantragen. Dies ist jedoch deutlich seltener, da Unternehmen in der Regel über wirtschaftliche Mittel verfügen.

Ein Antrag hat nur dann Chancen, wenn das Unternehmen nachweislich nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen. Das Gericht prüft dabei die Bilanzen, die Liquidität und die allgemeine wirtschaftliche Lage besonders streng.

Wann kommt Prozesskostenhilfe im Inkasso oder Forderungsmanagement zum Einsatz?

Im Bereich Inkasso und Forderungsmanagement spielt Prozesskostenhilfe nur in bestimmten Situationen eine Rolle. Sie greift immer dann, wenn ein Verfahren vor Gericht ausgetragen wird. Vorgerichtliche Maßnahmen sind dagegen nicht umfasst.

Außergerichtliches Inkasso

Beim außergerichtlichen Inkasso, also wenn ein Inkassounternehmen Forderungen im Namen eines Gläubigers einzieht, wird keine Unterstützung gewährt. In diesem Stadium entstehen Kosten für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen oder Inkassoschreiben, die nicht durch den Staat übernommen werden.

Gerichtliches Verfahren

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, etwa durch die Beantragung eines Mahnbescheids oder durch eine Klage, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie deckt dann die Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren entstehen, zum Beispiel Gerichtskosten oder die eigenen Anwaltskosten.

Wichtig ist: Prozesskostenhilfe wirkt sich nur auf die eigenen Kosten aus. Die Kosten der Gegenseite müssen auch dann erstattet werden, wenn die Kostenhilfe gewährt wurde.

Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab?

Prozesskostenhilfe übernimmt nicht alle denkbaren Kosten, sondern nur bestimmte Teile, die unmittelbar mit einem Gerichtsverfahren verbunden sind.

Gerichtskosten

Ein zentraler Bestandteil der Prozesskostenhilfe sind die Gerichtskosten. Dazu gehören Gebühren für die Einleitung des Verfahrens, die Führung der Akten oder für Verhandlungen.

Ohne die Kostenhilfe müssten diese Kosten von den Beteiligten selbst getragen werden, was bei komplexen Verfahren schnell sehr teuer werden kann.

Eigene Anwaltskosten

Darüber hinaus deckt Prozesskostenhilfe auch die Kosten für den eigenen Anwalt. Das bedeutet, dass die anwaltliche Vertretung vor Gericht gewährleistet ist, ohne dass dafür selbst bezahlt werden muss.

Der Anwalt wird in diesem Fall nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Nicht umfasst sind jedoch Kosten für zusätzliche Wahlleistungen oder Honorarvereinbarungen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.

Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgt immer bei dem Gericht, das für das jeweilige Verfahren zuständig ist. Ohne einen Antrag wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt.

Notwendige Unterlagen

Für den Antrag ist eine spezielle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Dieses Formular fragt unter anderem Einkommen, regelmäßige Ausgaben, Vermögenswerte und Schulden ab. Je nach Situation können zusätzliche Nachweise wie Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder Mietverträge verlangt werden.

Ablauf beim Gericht

Nachdem der Antrag eingereicht wurde, prüft das Gericht alle Angaben sorgfältig. Es bewertet sowohl die wirtschaftliche Situation als auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Das Ergebnis kann unterschiedlich ausfallen:

  • Prozesskostenhilfe wird vollständig gewährt.

  • Prozesskostenhilfe wird mit einer Ratenzahlung verbunden.

  • Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Das Gericht legt außerdem fest, ob die Hilfe für das gesamte Verfahren oder nur für bestimmte Teile gilt.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Prozesskostenhilfe?

Die rechtlichen Grundlagen zur Prozesskostenhilfe finden sich in den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dort ist im Detail geregelt, unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, welche Kosten übernommen werden und wie das Verfahren zur Antragstellung abläuft.

Die Vorschriften gelten einheitlich für Zivilverfahren und sind ein fester Bestandteil des deutschen Zivilprozessrechts.