Rechtliche Voraussetzungen im außergerichtlichen Inkasso

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Was ist eine rechtliche Voraussetzung im außergerichtlichen Inkasso?

Damit eine offene Forderung überhaupt durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden darf, braucht es bestimmte rechtliche Voraussetzungen. Ohne diese Voraussetzungen wäre das Inkassoverfahren unzulässig oder angreifbar.

Die wichtigste Grundlage: Es muss sich um eine berechtigte Forderung handeln, also um Geld, das tatsächlich geschuldet wird. Außerdem muss klar sein, worauf sich die Forderung stützt, zum Beispiel auf einen Vertrag oder eine Rechnung.

Auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle: Die Forderung muss fällig sein. Erst wenn die gesetzliche oder vertragliche Zahlungsfrist abgelaufen ist, kann das Inkasso starten.

Ein weiteres Kriterium: Es muss sich um eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung handeln. Das heißt, sie darf nicht gegen Gesetze verstoßen und muss im Zweifel auch vor Gericht Bestand haben.

Ohne diese Voraussetzungen sollte weder durch den Gläubiger selbst noch durch einen Dienstleister kein Inkasso eingeleitet werden.

Wer darf außergerichtliches Inkasso durchführen?

Nicht jede Person darf Forderungen für andere eintreiben. In Deutschland ist genau geregelt, wer berechtigt ist, außergerichtlich Inkasso zu betreiben. Grundsätzlich gibt es drei Gruppen, die dafür infrage kommen:

  1. Der Gläubiger selbst, also die Person oder das Unternehmen, dem das Geld geschuldet wird.

  2. Ein zugelassenes Inkassounternehmen, das die Forderung im Auftrag des Gläubigers bearbeitet.

  3. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, ebenfalls im Auftrag des Gläubigers.

Alle anderen dürfen Inkasso nur betreiben, wenn sie eine ausdrückliche Zulassung haben. Diese Regelung soll Schuldner davor schützen, dass Dritte unrechtmäßig oder unprofessionell Forderungen eintreiben.

Welche Anforderungen gelten für Inkassounternehmen?

Wer gewerblich Inkasso betreiben möchte, braucht eine offizielle Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Diese wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:

  • Fachliche Eignung: Die verantwortlichen Personen müssen nachweisen, dass sie sich mit rechtlichen Grundlagen auskennen.

  • Zuverlässigkeit: Es darf keine schwerwiegenden Vorstrafen oder laufenden Verfahren geben.

  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse: Wer selbst zahlungsunfähig ist, darf keine Forderungen anderer eintreiben.

Die Registrierung wird bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt. Sie prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Nur mit dieser Zulassung dürfen Inkassodienstleister Forderungen im Auftrag anderer geltend machen.

Darf ein Gläubiger selbst Inkasso betreiben?

Ja, das ist erlaubt. Ein Gläubiger darf seine eigenen Forderungen immer selbst einfordern, auch außergerichtlich. Dafür braucht es keine besondere Zulassung.

Wer jedoch versucht, im Namen anderer Personen oder Firmen Forderungen einzuziehen, ohne registriert zu sein, macht sich unter Umständen strafbar. Das gilt auch für „freundliche Hilfe“ im Bekanntenkreis oder innerhalb eines Netzwerks.

Wer nicht selbst aktiv werden möchte oder rechtlich sicher sein will, kann ein Inkassobüro oder einen Anwalt beauftragen.

Wann ist eine Forderung inkassofähig?

Nicht jede offene Rechnung kann sofort an ein Inkassobüro weitergegeben werden. Damit eine Forderung außergerichtlich eingefordert werden darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zuerst muss die Forderung wirklich bestehen. Das heißt: Es muss einen klaren Grund geben, warum Geld geschuldet wird, zum Beispiel ein Kauf, eine Dienstleistung oder ein Vertrag. Auch der Betrag muss nachvollziehbar sein.

Außerdem muss die Forderung fällig sein. Das bedeutet, dass die vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen ist. Wenn auf der Rechnung zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ steht, beginnt das Inkasso frühestens am 15. Tag.

Wichtig ist auch, dass es keine Absprachen gibt, die eine spätere Zahlung erlauben. Wenn sich Gläubiger und Schuldner etwa darauf geeinigt haben, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird (das nennt man „Stundung“), darf in dieser Zeit kein Inkassoverfahren starten.

Wann gilt eine Forderung als fällig?

Eine Forderung ist dann fällig, wenn der Zeitpunkt erreicht ist, zu dem die Zahlung laut Vertrag oder Gesetz erfolgen soll. In den meisten Fällen steht das Zahlungsziel direkt auf der Rechnung, zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“. Ist kein Termin angegeben, greift die gesetzliche Regelung: Nach § 271 BGB ist eine Forderung dann sofort fällig, sobald sie entstanden ist.

Ohne Fälligkeit kann keine Mahnung ausgesprochen werden und auch kein Inkassobüro tätig werden. Die Fälligkeit bildet also den Startpunkt für alle weiteren Schritte im Forderungsmanagement.

Ab wann befindet sich der Schuldner in Verzug?

Verzug bedeutet, dass jemand mit einer Zahlung zu spät dran ist und dadurch zusätzliche Kosten verursachen kann. Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Forderung nicht fristgerecht bezahlt und zusätzlich eine Mahnung erhält (§ 286 BGB). Erst nach dieser Mahnung dürfen Verzugszinsen, Mahngebühren oder Inkassokosten berechnet werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn ein genaues Zahlungsdatum vereinbart wurde („zahlbar bis zum 10. Januar“) oder der Schuldner ausdrücklich erklärt, nicht zahlen zu wollen, ist keine Mahnung nötig. Der Verzug tritt dann automatisch ein. Der Zeitpunkt des Verzugs ist rechtlich wichtig, weil er über die Zulässigkeit weiterer Kosten entscheidet.

Welche Nachweise und Unterlagen sind erforderlich?

Ein Inkassoverfahren kann nur dann rechtssicher durchgeführt werden, wenn die Forderung eindeutig belegt werden kann. Dafür braucht es bestimmte Unterlagen. Diese dienen dazu, die Höhe, den Ursprung und die Berechtigung der Forderung nachvollziehbar zu machen. Das gilt sowohl für das Inkassounternehmen als auch für den Schuldner.

Zu den wichtigsten Unterlagen gehören:

  • Rechnung oder Vertrag, aus dem die Forderung hervorgeht

  • Liefernachweis oder Leistungsdokumentation, wenn vorhanden

  • Zahlungserinnerung oder Mahnung, falls bereits verschickt

  • Kontakt- und Adressdaten des Schuldners

  • Vollmacht, wenn das Inkasso durch einen Dritten erfolgt

Wer diese Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt, ermöglicht eine zügige und transparente Bearbeitung. Fehlen wichtige Nachweise, kann es zu Rückfragen oder Verzögerungen kommen.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für das außergerichtliche Inkasso?

Das Inkasso ist in Deutschland durch mehrere Gesetze geregelt. Die beiden wichtigsten: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Das BGB erklärt, wie und wann eine Forderung oder Zahlungsverzug entsteht. Zudem zeigt es, welche Kosten geltend gemacht werden können. Das RDG legt fest, wer überhaupt berechtigt ist, Inkassodienstleistungen anzubieten.

Diese Gesetze sorgen dafür, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner rechtlich geschützt sind. Sie bilden den verbindlichen Rahmen für außergerichtliche Inkassoverfahren.

Welche Regelungen ergeben sich aus dem BGB?

Das BGB enthält zahlreiche Paragraphen, die im Zusammenhang mit Inkasso eine Rolle spielen. Einige zentrale Regelungen:

  • § 286 BGB: Hier ist geregelt, wann ein Schuldner in Verzug kommt.

  • § 288 BGB: Dieser Paragraph legt fest, wie hoch Verzugszinsen ausfallen dürfen.

  • § 280 BGB: Wer in Verzug ist, muss für daraus entstehende Schäden haften, zum Beispiel Inkassokosten.

  • § 241 BGB: Dieser Abschnitt beschreibt die allgemeinen Pflichten aus einem Schuldverhältnis.

Diese Regeln gelten für alle zivilrechtlichen Forderungen , also für private und geschäftliche Verträge.

Was schreibt das RDG für Inkassodienstleister vor?

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist das zentrale Gesetz für Inkassounternehmen. Es regelt, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf und unter welchen Bedingungen. Nur wer im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, darf gewerblich Forderungen für Dritte eintreiben.

Das RDG schreibt auch vor, wie Inkassodienstleistungen durchgeführt werden dürfen. Es schützt Schuldner vor überzogenen Forderungen oder unzulässigen Methoden. Gleichzeitig stellt es sicher, dass Inkassodienstleister über die nötige fachliche Qualifikation verfügen und ihre Arbeit regelmäßig überprüft wird.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber dem Schuldner?

Inkassounternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Schuldner umfassend über die geltend gemachte Forderung zu informieren. Ziel ist es, für Transparenz zu sorgen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Forderung zu prüfen. Diese Pflichten sind in mehreren Gesetzen geregelt, unter anderem im RDG und in der Inkassorechtsreform.

Zu den Informationspflichten gehören:

  • Name und Anschrift des Auftraggebers (Gläubigers)

  • Grund und Höhe der Forderung, klar aufgeschlüsselt

  • Angabe des Aktenzeichens, falls vorhanden

  • Information über Rechte und Widerspruchsmöglichkeiten, vor allem bei Verbraucherforderungen

  • Kontaktmöglichkeit, um Rückfragen zu klären oder Einwände zu erheben

Diese Informationen müssen in verständlicher Form spätestens mit dem ersten Schreiben zur Verfügung gestellt werden. Werden sie nicht vollständig oder nicht korrekt angegeben, kann das Inkassoverfahren unwirksam oder anfechtbar sein.